Satzung für die Freiwillige Feuerwehr
der Stadt Wanfried
Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I S. 2) in Verbindung mit §§ 11, 12 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17.12.1998 (GVBl. 1998 I S. 530) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wanfried am folgende
Satzung (Feuerwehrsatzung)
beschlossen:
§ 1
Organisation, Bezeichnung
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(1) |
Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Wanfried ist als öffentliche Feuerwehr eine städtische Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führt die Bezeichnung: "Freiwillige Feuerwehr Wanfried". |
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Die Stadtteilfeuerwehren für die Stadtteile Altenburschla, Aue, Heldra und Völkershausen führen als Zusatz die jeweilige Bezeichnung des Stadtteiles. |
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(2) |
Die Freiwillige Feuerwehr steht unter der Leitung des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin. |
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(3) |
Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sich die Feuerwehren der Unterstützung der Feuerwehrvereine. |
§ 2
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr
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(1) |
Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 6 HBKG, die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und den Brandsicherheitsdienst. |
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(2) |
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvor-schriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden. |
§ 3
Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
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Die Freiwillige Feuerwehr Wanfried gliedert sich in folgende Abteilungen: |
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1. Einsatzabteilung |
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2. Alters- und Ehrenabteilung |
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3. Jugendabteilung |
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4. Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung. |
§ 4
Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden
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(1) |
Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Ersatz verlangen. |
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(2) |
Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandinspektor/der Stadtbrandinspektorin oder dem Wehrführer/der Wehrführerin unverzüglich anzuzeigen |
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a) |
im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden |
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b) |
Verluste oder Schäden an der persönlichen und der sonstigen Ausrüstung. |
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(3) |
Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, ist die Meldung nach Abs. 2 an den Magistrat weiterzuleiten, und zwar vom Wehrführer/von der Wehrführerin über den Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin. |
§ 5
Aufnahme in die Einsatzabteilung
der Freiwilligen Feuerwehr
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(1) |
Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden. |
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(2) |
Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Wanfried haben (Einwohner/Einwohnerinnen) oder regelmäßig für Einsätze in der Stadt Wanfried zur Verfügung stehen. Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sollen Einwohner/Einwohnerinnen der Stadt Wanfried sein. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein und das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben (§ 10 Abs. 2 HBKG). |
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(3) |
Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Stadtbrandinspektor/bei der Stadtbrandinspektorin oder beim Wehrführer/bei der Wehrführerin zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. |
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(4) |
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Bei Zweifeln über die geistige und körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. |
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(5) |
Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin oder durch den Wehrführer/die Wehrführerin unter Überreichung der Satzung und durch Handschlag. Dabei ist der/die Feuerwehrangehörige auf die gewissenhafte Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben, zu verpflichten. |
§ 6
Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung
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(1) |
Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit |
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a) |
der Vollendung des 60. Lebensjahres, |
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b) |
dem Austritt, |
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c) |
dem Ausschluß. |
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(2) |
Der Austritt muß schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor/der Stadtbrandinspektorin oder dem Wehrführer/der Wehrführerin erklärt werden. |
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(3) |
Der Magistrat kann einen Angehörigen/eine Angehörige der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund - nach Anhörung des Feuerwehrausschusses - durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen.
Zuvor ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, bei angesetzten Übungen und der Aus- und Fortbildung. |
§ 7
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
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(1) |
Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl a) des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin b) des stellvertretenden Stadtbrandinspektors/der stellvertretenden Stadtbrandinspektorin c) des Wehrführers/der Wehrführerin d) des stellvertretenden Wehrführers/der stellvertretenden Wehrführerin e) der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden. |
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(2) |
Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere |
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a) |
die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungs-vorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, |
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b) |
bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, |
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c) |
am Unterricht, an den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. |
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(3) |
Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluß der feuerwehr-technischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden. |
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(4) |
Abs. 2 und 3 gilt nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2. |
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(5) |
Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gelten die Vorschriften des hessischen Reisekostenrechts entsprechend. |
§ 8
Ordnungsmaßnahmen
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(1) |
Verletzt ein Angehöriger/eine Angehörige der Einsatzabteilung seine/ihre Dienstpflicht, so kann der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuß ihm/ihr |
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a) |
eine Ermahnung |
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b) |
einen mündlichen oder schriftlichen Verweis |
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aussprechen. |
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(2) |
Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. |
§ 9
Alters- und Ehrenabteilung
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(1) |
In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. Lebensjahres, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet. |
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(2) |
Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet |
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a) |
durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor/der Stadtbrandinspektorin oder dem Wehrführer/der Wehrführerin erklärt werden muß, |
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b) |
durch den Ausschluß. § 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. |
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(3) |
Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden. |
§ 10
Jugendabteilung
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(1) |
Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Wanfried führt den Namen "Jugendfeuerwehr Wanfried" und den Stadtteilnamen als Zusatz. |
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(2) |
Die Jugendfeuerwehr Wanfried ist der freiwillige Zusammenschluß von Jugendlichen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach der jeweils gültigen Feuerwehr-Jugendordnung der Stadt Wanfried. |
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(3) |
Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Wanfried untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin als Leiter/Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr und durch den Wehrführer/die Wehrführerin, die sich dazu des Leiters/der Leiterin der Jugendfeuerwehr (Jugendfeuerwehrwart/ Jugendfeuerwehrwartin) bedienen. Der Leiter/die Leiterin der Jugendfeuerwehr muß mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Er/Sie muß Angehöriger der Einsatzabteilung sein. Bestehen in der Stadt Wanfried mehrere Jugendfeuerwehren, werden die Funktionen eines Stadtjugendfeuerwehrwartes/einer Stadtjugendfeuerwehrwartin und eines stellvertretenden Stadtjugendfeuerwehrwartes/einer stellvertretenden Stadtjugendfeuerwehrwartin eingerichtet. |
§ 11
Musik-, Fanfaren-, Spielmannszugabteilung
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(1) |
Die Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Wanfried führt den Namen "Musikabteilung / Fanfarenzug / Spielmannszug der Freiwilligen Feuerwehr Wanfried." |
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(2) |
Die Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung besteht in der Regel aus Angehörigen der Einsatzabteilung, Jugendabteilung sowie der Alters- und Ehrenabteilung, die sich zum gemeinsamen Musizieren freiwillig zusammenschließen. Sie gestaltet ihr Leben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer besonderen Ordnung. Über die Aufnahme von Mitgliedern, die nicht der Einsatzabteilung, der Jugendabteilung oder der Alters- und Ehrenabteilung angehören, wird im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuß entschieden. |
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(3) |
Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Wanfried untersteht die Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung der Aufsicht und Betreuung durch den Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin, der/die sich dazu des Abteilungsleiters/der Abteilungsleiterin bzw. dessen/deren Stellvertretung bedient. |
§ 12
Stadtbrandinspektor/Stadtbrandinspektorin,
stellvertretender Stadtbrandinspektor/stellvertretende Stadtbrandinspektorin,
Wehrführer/Wehrführerin,
stellvertretender Wehrführer/stellvertretende Wehrführerin
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(1) |
Leiter/Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wanfried ist der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin. |
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(2) |
Der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. |
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(3) |
Die Wahl findet anläßlich der gemeinsamen Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wanfried (§16) statt. |
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(4) |
Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wanfried angehört, persönlich geeignet ist und die erforderliche Fachkenntnis mittels den erforderlichen Lehrgängen nachweisen kann. |
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(5) |
Der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin wird zum Ehrenbeamten/zur Ehrenbeamtin auf Zeit der Stadt Wanfried ernannt. Er/Sie ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wanfried und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er/Sie hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Magistrat in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn/sie der stellvertretende Stadtbrandinspektor/die stellvertretende Stadtbrandinspektorin, der Wehrführer/die Wehrführerin bzw. dessen/deren Stellvertretung und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen. |
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(6) |
Der stellvertretende Stadtbrandinspektor/die stellvertretende Stadtbrandinspektorin hat den Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin bei Verhinderung zu vertreten. |
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Im übrigen gelten die Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 sowie Abs. 5 Satz 1 entsprechend. |
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(7) |
Mit Vollendung des 60. Lebensjahres sind der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin und der stellvertretende Stadtbrandinspektor/die stellvertretende Stadtbrandinspektorin durch den Magistrat zu verabschieden. |
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(8) |
Die Wehrführer/Wehrführerinnen führen die Freiwillige Feuerwehr in den Stadtteilen nach Weisung des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin. Der Wehrführer/die Wehrführerin wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Stadtteilfeuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Lehrgänge besucht hat. Die Wahl des Wehrführers/der Wehrführerin erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 15). |
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(9) |
Der stellvertretende Wehrführer/die stellvertretende Wehrführerin hat den Wehrführer/die Wehrführerin im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er/Sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Lehrgänge besucht hat. Die Wahl des stellvertretenden Wehrführers/der stellvertretenden Wehrführerin erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr. |
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(10) |
Für den Wehrführer/die Wehrführerin und den stellvertretenden Wehrführer/die stellvertretende Wehrführerin gelten Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 entsprechend. |
§ 13
Feuerwehrausschüsse
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(1) |
Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers/der Wehrführerin bzw. des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird in den Stadtteilen für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Wanfried je ein Feuerwehrausschuß gebildet. |
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(2) |
Der Feuerwehrausschuß besteht aus dem Wehrführer/der Wehrführerin als Vorsitzendem/Vorsitzender, dem stellvertretenden Wehrführer/der stellvertretenden Wehrführerin sowie aus mindestens zwei und höchstens acht weiteren Angehörigen der Einsatzabteilung, einem Vertreter/einer Vertreterin der Alters- und Ehrenabteilung und einem Vertreter/einer Vertreterin der Musikabteilung sowie dem Jugendfeuerwehrwart/der Jugendfeuerwehrwartin bzw. dessen/deren Stellvertretung. |
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(3) |
Die Wahl der Vertreter/Vertreterinnen der Einsatzabteilung, des Vertreters/der Vertreterin der Alters- und Ehrenabteilung und der Musikabteilung erfolgt in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung, der Alters- und Ehrenabteilung und der Musikabteilung für ihre jeweiligen Vertreter/Vertreterinnen. |
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(4) |
Der/Die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er/Sie hat den Feuerwehrausschuß einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der/Die Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin und der stellvertretende Stadtbrandinspektor/die stellvertretende Stadtbrandinspektorin haben das Recht, jederzeit an den Sitzun-
gen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. |
§ 14
Wehrführerausschuß
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(1) |
Es wird ein Wehrführerausschuß gebildet, der aus a) dem Stadtbrandinspektor/der Stadtbrandinspektorin b) dem stellvertretenden Stadtbrandinspektor/der stellvertretenden Stadtbrandinspektorin c) den Wehrführern/Wehrführerinnen d) den stellvertretenden Wehrführern/Wehrführerinnen e) dem Gerätewart/der Gerätewartin f) dem Atemschutzgerätewart/der Atemschutzgerätewartin g) dem Schriftführer/der Schriftführerin h) dem Stadtjugendfeuerwehrwart/der Stadtjugendfeuerwehrwartin bzw. dessen/deren Stellvertretung besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Wanfried zu koordinieren. |
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(2) |
Der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er/Sie hat den Wehrführerausschuß zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. |
§ 15
Jahreshauptversammlung/Versammlung
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(1) |
Unter dem Vorsitz des Wehrführers/der Wehrführerin findet jährlich eine getrennte Hauptversammlung (Jahreshauptversammlung) der Stadtteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Wanfried statt. |
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(2) |
Die Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer/von der Wehrführerin einberufen. Er/Sie hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten. |
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(3) |
Eine Versammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist vom Wehrführer/von der Wehrführerin einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen einzuberufen. |
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(4) |
Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshaupt-/Versammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin im Bekanntmachungsorgan der Stadt Wanfried öffentlich bekanntzugeben. |
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(5) |
Stimmberechtigt in der Jahreshaupt-/Versammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. § 13 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlußfähig ist. |
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(6) |
Beschlüsse der Jahreshaupt-/Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Die Jahreshaupt-/Versammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll. |
§ 16
Gemeinsame Hauptversammlung
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(1) |
Unter Vorsitz des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin findet jährlich eine gemeinsame Hauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Wanfried statt. |
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Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten. |
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(2) |
Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Stadtbrandinspektor/von der Stadtbrandinspektorin einberufen. Eine gemeinsame Versammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen einzuberufen. |
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(3) |
§ 15 Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. |
§ 17
Wahlen des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin,
des stellvertretenden Stadtbrandinspektors/
der stellvertretenden Stadtbrandinspektorin,
des Wehrführers/der Wehrführerin, des stellvertretenden Wehrführers/
der stellvertretenden Wehrführerin und
der zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses
und des Wehrführerausschusses
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(1) |
Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter/einer Wahlleiterin geleitet, den/die die jeweilige Versammlung bestimmt. |
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(2) |
Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung im Bekanntmachungsorgan der Stadt Wanfried zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlußfähigkeit der Versammlung gilt § 15 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend. |
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(3) |
Der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin, der stellvertretende Stadtbrandinspektor/die stellvertretende Stadt- brandinspektorin, die Wehrführer/ Wehrführerinnen, die stellvertretenden Wehrführer/ Wehrführerinnen, die Gerätewarte/Gerätewartinnen, die Atemschutzgerätewarte/Atemschutzgerätewartinnen, der Schriftführer/die Schriftführerin, der Vertreter/die Vertreterin der Alters- und Ehrenabteilung und der Musikabteilung für den Feuerwehrausschuß werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend. |
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Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder/Jede Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuß sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. |
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(4) |
Gewählt wird schriftlich und geheim. Es kann durch Handzeichen gewählt werden, falls aus den Reihen der Wahlberechtigten sich kein Widerspruch erhebt. |
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(5) |
Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin, des stellvertretenden Stadtbrandinspektors/der stellvertretenden Stadtbrandinspektorin, der Wehrführer/Wehrführerinnen und der stellvertretenden Wehrführer/Wehrführerinnen ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zur Vorlage an den Magistrat zu übergeben. |
§ 18
Feuerwehrvereinigungen
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Stadt wird Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen auf Stadtebene fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell unterstützen.
§ 19
Inkrafttreten
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(1) |
Diese Satzung tritt am Tag nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. |
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(2) |
Gleichzeitig tritt außer Kraft die am 26. Juni 1992 verkündete Feuerwehrsatzung vom 15. Juni 1992. |
Wanfried, den
Der Magistrat der Stadt Wanfried
Frank
Bürgermeister