Unter Bezugnahme auf § 10 Abs. 2 der Feuerwehrsatzung der Stadt Wanfried hat die Stadtverordnetenversammlung am 17.11.2000 folgende
Jugendordnung
für die Jugendfeuerwehren der Stadt Wanfried
(Jugendfeuerwehrordnung)
beschlossen:
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1. |
Geltungsbereich |
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Die Jugendordnung gilt für die Jugendfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wanfried. |
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2. |
Name, Wesen, Aufsicht |
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2. |
1. |
Die Jugendfeuerwehren der Stadt Wanfried führen den Namen "Jugendfeuerwehr der Stadt Wanfried". Die Jugendfeuerwehren in den Stadtteilen Altenburschla, Aue, Heldra und Völkershausen führen als Zusatz den Namen des jeweiligen Stadtteiles. |
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2. |
2. |
Die Jugendfeuerwehr der Stadt Wanfried ist die Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wanfried. Sie gehört der Deutschen Jugendfeuerwehr im Deutschen Feuerwehrverband an. |
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2. |
3. |
Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluß von Jugendlichen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr; sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wanfried nach dieser Ordnung selbst. |
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2. |
4. |
Die Jugendfeuerwehren unterstehen der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin als Leiter/Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wanfried sowie durch die Wehrführer/Wehrführerinnen der jeweiligen Stadtteilfeuerwehren, die sich dazu der Jugendfeuerwehrwarte/Jugendfeuerwehrwartinnen bedienen. |
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3. |
Aufgaben und Ziele |
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3. |
1. |
Die Jugendfeuerwehr will in gemeinnütziger Weise die Persönlichkeitsbildung ihrer Mitglieder, deren Entwicklung zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und das demokratische Verhalten der Jugendlichen fördern. |
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3. |
2. |
Durch Unterrichte, Schulungen und Übungen soll den Jugendlichen feuerwehrtechnisches Grundwissen vermittelt und sie sollen zu verantwortungsbewußten Feuerwehrfrauen und -männern ausgebildet werden. |
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3. |
3. |
Die Jugendfeuerwehr will ein kameradschaftliches Verhalten durch die Gestaltung der Jugendarbeit mittels Fahrten, Freizeiten und sportlichen Begegnungen fördern. |
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3. |
4. |
Die Jugendfeuerwehr fordert von jedem Mitglied die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen. |
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3. |
5. |
Die Jugendfeuerwehr will dem gegenseitigen Verstehen und dem Frieden unter den Völkern dienen. |
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4. |
Mitgliedschaft |
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4. |
1. |
Mitglied der Jugendfeuerwehr können Jugendliche ab dem vollendeten 10. Lebensjahr werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten vorliegt. |
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4. |
2. |
Der Aufnahmeantrag muß schriftlich an die Jugendfeuerwehr gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Jugendausschuß im Einvernehmen mit dem Wehrführer/der Wehrführerin. | |
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4. |
3. |
Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten einen Mitgliedsausweis der Deutschen Jugendfeuerwehr. | |
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5. |
Rechte und Pflichten | ||
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5. |
1. |
Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr hat das Recht, | |
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5.1.1. |
bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken, | ||
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5.1.2. |
in eigener Sache gehört zu werden und | ||
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5.1.3. |
die Organe zu wählen. |
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5. |
2. |
Jedes Mitglied übernimmt freiwillig die Verpflichtung, |
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5.2.1. |
an den angesetzten Übungen und Gruppenveranstaltungen regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen, | ||
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5.2.2. |
die im Rahmen dieser Ordnung gegebenen Anordnungen zu befolgen und | ||
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5.2.3. |
die Kameradschaft innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und zu fördern. |
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6. |
Ordnungsmaßnahmen | |
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6. |
1. |
Bei Verstößen gegen Ordnung, Disziplin und Kameradschaft können angemessene Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden, und zwar: |
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6.1.1. |
Verwarnung in einem persönlichen Gespräch, | ||
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6.1.2. |
Verwarnung vor der Jugendgruppe, | ||
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6.1.3. |
Ausschluß aus der Jugendfeuerwehr. |
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6. |
2. |
Ordnungsmaßnahmen nach Punkt 6.1.1. und 6.1.2. werden nach Beratung im Jugendausschuß von dem Jugendfeuerwehrwart/von der Jugendfeuerwehrwartin verfügt. Der Ausschluß aus der Jugendfeuerwehr (6.1.3.) wird nach Anhörung des Jugendlichen und Beschluß des Jugendausschusses vom Leiter/von der Leiterin der Feuerwehr ausgesprochen. |
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6. |
3. |
Gegen die Ordnungsmaßnahme steht dem Betroffenen/der Betroffenen das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde muß spätestens zwei Wochen nach Ausspruch der Ordnungsmaßnahme mündlich oder schriftlich beim Leiter/bei der Leiterin der Feuerwehr eingebracht werden, der/die über die Beschwerde in Absprache mit dem Jugendausschuß entscheidet. |
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7. |
Verlust der Mitgliedschaft | |
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Die Mitgliedschaft in einer Jugendfeuerwehr der Stadt Wanfried erlischt |
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7.1. |
durch Übernahme in die Einsatzabteilung, | ||
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7.2. |
durch schriftliche Austrittserklärung der Eltern / Erziehungs-berechtigten, | ||
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7.3. |
auf Wunsch des Mitgliedes, | ||
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7.4. |
durch Ausschluß. |
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8. |
Organe | |
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Die Organe der einzelnen Jugendfeuerwehren der Stadt Wanfried sind |
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8.1. |
die Mitgliederversammlung, | ||
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8.2. |
der Jugendausschuß. |
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9. |
Mitgliederversammlung | |
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9. |
1. |
Die Mitgliederversammlung muß mindestens einmal jährlich vom Jugendfeuerwehrwart/von der Jugendfeuerwehrwartin im Einvernehmen mit dem Wehrführer/der Wehrführerin mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Jugendfeuerwehrwart/von der Jugendfeuerwehrwartin geleitet. |
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9. |
2. |
Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Auf die Teilnahme von Eltern/Erziehungsberechtigten sowie weiterer Gäste ist hinzuwirken. |
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9. |
3. |
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, sofern diese Ordnung nicht etwas anderes bestimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. |
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9. |
4. |
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: |
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9.4.1. |
die jährliche Wahl der Mitglieder des Jugendausschusses und der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen, | ||
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9.4.2. |
Genehmigung des Jahresberichtes und des Kassenberichtes, | ||
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9.4.3. |
Entlastung des Kassenwartes/der Kassenwartin und des Jugendausschusses auf Antrag der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen, | ||
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9.4.4. |
Festsetzung etwaiger Mitgliedsbeiträge, | ||
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9.4.5. |
Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge. |
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10. |
Jugendausschuß | |
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10. |
1. |
Der Jugendausschuß (außer dem Jugendfeuerwehrwart/der Jugendfeuerwehrwartin) wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von einem Jahr gewählt. |
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10. |
2. |
Der Jugendausschuß setzt sich zusammen aus: |
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10.2.1. |
dem Jugendfeuerwehrwart/der Jugendfeuerwehrwartin | ||
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10.2.2. |
dem stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart/der stellvertretenden Jugendfeuerwehrwartin | ||
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10.2.3. |
dem Jugendgruppenleiter/der Jugendgruppenleiterin | ||
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10.2.4. |
dem stellvertretenden Jugendgruppenleiter/der stellvertretenden Jugendgruppenleiterin | ||
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10.2.5. |
dem Schriftwart/der Schriftwartin | ||
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10.2.6. |
dem stellvertretenden Schriftwart/der stellvertretenden Schriftwartin | ||
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10.2.7. |
dem Kassenwart/der Kassenwartin | ||
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10.2.8. |
dem stellvertretenden Kassenwart/der stellvertretenden Kassenwartin. |
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10. |
3. |
Der Jugendausschuß hat folgende Aufgaben: |
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10.3.1. |
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, | ||
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10.3.2. |
Mitwirkung bei der Aufnahme und beim Ausschluß von Mitgliedern, | ||
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10.3.3. |
Vorschlagen von Ordnungsmaßnahmen, | ||
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10.3.4. |
Aufstellung eines Dienstplanes. |
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10. |
4. |
Der Jugendausschuß sollte sich mehrmals im Jahr zusammenfinden. |
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10. |
5. |
Der Wehrführer/Die Wehrführerin und deren Stellvertreter/Stellvertreterin haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben. |
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11. |
Jugendfeuerwehrwart/Jugendfeuerwehrwartin/ stellvertretender Jugendfeuerwehrwart/ stellvertretende Jugend-feuerwehrwartin | |
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11. |
1. |
Der Jugendfeuerwehrwart/die Jugendfeuerwehrwartin wird im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr und dem Feuerwehrausschuß vom Wehrführer/von der Wehrführerin für die Dauer von fünf Jahren bestellt. |
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11. |
2. |
Der Jugendfeuerwehrwart/die Jugendfeuerwehrwartin muß mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Er/sie muß Mitglied der Einsatzabteilung und soll im Besitz eines gültigen Jugendgruppenleiterausweises sein. Er/sie ist Mitglied im Ausschuß der jeweiligen Feuerwehr. |
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11. |
3. |
Der Jugendfeuerwehrwart/die Jugendfeuerwehrwartin leitet die Jugendfeuerwehr nach Maßgabe dieser Ordnung und der Beschlüsse der Organe. |
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11. |
4. |
Der stellvertretende Jugendfeuerwehrwart/die stellvertretende Jugendfeuerwehrwartin vertritt den Jugendfeuerwehrwart/ die Jugendfeuerwehrwartin im Verhinderungsfall. Im übrigen gelten die Regelungen der Ziffern 11.1. und 11.2. entsprechend. |
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12. |
Jugendgruppenleiter/Jugendgruppenleiterin | |
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Der Jugendgruppenleiter/die Jugendgruppenleiterin, in dessen/deren Vertretung der stellvertretende Jugendgruppenleiter/die stellvertretende Jugendgruppenleiterin unterstützt den Jugendfeuerwehrwart/die Jugendfeuerwehrwartin bei der Durchführung seiner/ihrer Aufgaben. Er/sie sollte das 16. Lebensjahr vollendet haben. | ||
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13. |
Schriftführung | |
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13. |
1. |
Die Führung eines Mitgliederverzeichnisses und eines Dienstbuches sowie die Erledigung sonstiger schriftlicher Arbeiten ist Aufgabe des Schriftwartes/der Schriftwartin. Für die Weiterleitung des Jahresberichtes ist der Jugendfeuerwehrwart/die Jugendfeuerwehrwartin verantwortlich. |
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13. |
2. |
Das Mitgliederverzeichnis muß außer den Personalangaben der Mitglieder noch das Eintrittsdatum in die Jugendfeuerwehr und das Datum der Übernahme in die Einsatzabteilung bzw. des Ausscheidens aus der Jugendfeuerwehr enthalten und ist fortlaufend zu führen. Veränderungen sind entsprechend den Richtlinien der Deutschen Jugendfeuerwehr weiterzuleiten. Für die Weiterleitung ist der Jugendfeuerwehrwart/die Jugendfeuerwehrwartin verantwortlich. |
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13. |
3. |
Das Dienstbuch soll kurze Berichte über Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr sowie Niederschriften über die Organversammlungen aufnehmen. |
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14. |
Kassenwesen | |
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14. |
1. |
Zur Durchführung der Jugendarbeit wird eine Kameradschaftskasse eingerichtet, die ihre Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen sowie Zuwendungen oder Schenkungen Dritter enthält. Die Verwaltung der Kameradschaftskasse obliegt dem Kassenwart/der Kassenwartin. |
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14. |
2. |
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest; sie beschließt auch über die Verwendung von Geldmitteln. Zahlungen bedürfen der Anweisung des Jugendfeuerwehrwartes/der Jugendfeuerwehrwartin. |
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14. |
3. |
Die Kameradschaftskasse ist regelmäßig, mindestens einmal jährlich, durch gewählte Kassenprüfer/Kassenprüferinnen zu prüfen. Über das Ergebnis erstatten die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen der Mitgliederversammlung Bericht. |
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15. |
Stadtjugendfeuerwehrwart/Stadtjugendfeuerwehrwartin/ stellvertretender Stadtjugendfeuerwehrwart/stellvertretende Stadt- jugendfeuerwehrwartin | |
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15. |
1. |
Der Stadtjugendfeuerwehrwart/die Stadtjugendfeuerwehrwartin und der stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwart/die stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwartin werden vom Stadtjugendfeuerwehrausschuß auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. |
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15. |
2. |
Der Stadtjugendfeuerwehrwart/die Stadtjugendfeuerwehrwartin ist Leiter/Leiterin aller Jugendfeuerwehren der Stadt Wanfried. |
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15. |
3. |
Der Stadtjugendfeuerwehrwart/die Stadtjugendfeuerwehrwartin, in dessen/deren Vertretung der stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwart/die stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwartin, betreuen die Jugendfeuerwehren der Stadt Wanfried. Sie sind Ansprechpartner für alle Fragen und Angelegenheiten der Jugendfeuerwehren und des Jugendbereiches, die diese gemeinsam betreffen. Sie sind Verbindungsglied zwischen den Jugendfeuerwehren und dem Leiter/der Leiterin der Feuerwehr. |
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15. |
4. |
Als Stadtjugendfeuerwehrwart/Stadtjugendfeuerwehrwartin und stellvertretender Stadtjugendfeuerwehrwart/stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwartin kann nur gewählt werden, wer die Voraussetzungen gem. Punkt 11.2. erfüllt. |
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15. |
5. |
Der Stadtjugendfeuerwehrwart/die Stadtjugendfeuerwehrwartin, im Verhinderungsfall dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin, haben Sitz und Stimme im Wehrführerausschuß der Stadt Wanfried. |
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16. |
Stadtjugendfeuerwehrausschuß | |
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16. |
1. |
Der Stadtjugendfeuerwehrausschuß hat folgende Aufgaben: |
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16.1.1. |
Durchführung der gefaßten Beschlüsse, | ||
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16.1.2. |
Planung und Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen, | ||
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16.1.3. |
Klärung aller Fragen, die das Zusammenleben der Jugendfeuerwehren betreffen. |
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16. |
2. |
Der Stadtjugendfeuerwehrausschuß besteht aus: |
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16.2.1. |
dem Stadtjugendfeuerwehrwart/der Stadtjugendfeuerwehrwartin, | ||
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16.2.2. |
dem stellvertretenden Stadtjugendfeuerwehrwart/der stellvertretenden Stadtjugendfeuerwehrwartin, | ||
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16.2.3. |
dem Schriftwart/der Schriftwartin, | ||
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16.2.4. |
dem stellvertretenden Schriftwart/der stellvertretenden Schriftwartin, | ||
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16.2.5. |
den Jugendfeuerwehrwarten/Jugendfeuerwehrwartinnen, | ||
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16.2.6. |
den stellvertretenden Jugendfeuerwehrwarten/den stellvertretenden Jugendfeuerwehrwartinnen, | ||
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16.2.7. |
den Jugendgruppenleitern/Jugendgruppenleiterinnen, im Verhinderungsfall den stellvertretenden Jugendgruppenleitern/ stellvertretenden Jugendgruppenleiterinnen. |
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16. |
3. |
Der Stadtjugendfeuerwehrausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. |
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16. |
4. |
Der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin, der stellvertretende Stadtbrandinspektor/die stellvertretende Stadtbrandinspektorin, die Wehrführer/Wehrführerinnen und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben. |
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17. |
Aufgaben der Ausschußmitglieder | |
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17. |
1. |
Der Stadtjugendfeuerwehrwart/die Stadtjugendfeuerwehrwartin, im Verhinderungsfall der stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwart/die stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwartin |
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- |
leitet die Sitzungen des Stadtjugendfeuerwehrausschusses und | ||
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- |
lädt zu den Sitzungen des Stadtjugendfeuerwehrausschusses ein. |
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17. |
2. |
Der Schriftwart/die Schriftwartin bzw. der stellvertretende Schriftwart/die stellvertretende Schriftwartin |
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- |
führt Protokoll über die Sitzungen des Stadtjugendfeuerwehr-ausschusses sowie über die Mitgliederversammlung(en) und | ||
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- |
hat gleichzeitig die Aufgaben eines Pressewartes/einer Pressewartin wahrzunehmen. |
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Der Schriftwart/die Schriftwartin und der stellvertretende Schriftwart/die stellvertretende Schriftwartin werden in der gemeinsamen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. | ||
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18. |
Gemeinsame Mitgliederversammlung | |
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18. |
1. |
Unter dem Vorsitz des Stadtjugendfeuerwehrwartes/der Stadtjugend-feuerwehrwartin findet jährlich eine gemeinsame Mitgliederversammlung der Jugendfeuerwehren der Stadt Wanfried statt. Bei dieser Versammlung hat der Stadtjugendfeuerwehrwart/die Stadtjugendfeuerwehrwartin einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten. |
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18. |
2. |
Die gemeinsame Mitgliederversammlung wird vom Stadtjugendfeuerwehrwart/von der Stadtjugendfeuerwehrwartin einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Jugendfeuerwehren schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von vier Wochen durchzuführen. Die gemeinsame Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder der Jugendfeuerwehren anwesend sind. |
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18. |
3. |
Im übrigen gelten die Punkte 9.1., 9.2. und 9.3. mit der Maßgabe entsprechend, daß die Beschlußfähigkeit der gemeinsamen Mitgliederversammlung gegeben ist, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. |
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19. |
Wahlen | |
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19. |
1. |
Die durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter/einer Wahlleiterin geleitet, den/die die jeweilige Versammlung bestimmt. |
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19. |
2. |
Gewählt wird schriftlich und geheim. Es kann durch Handzeichen gewählt werden, falls sich aus den Reihen der Wahlberechtigten kein Widerspruch erhebt. |
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19. |
3. |
Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Wahlleiter/von der Wahlleiterin zu unterzeichnen ist. |
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20. |
Stärke, Bekleidung, Ausrüstung | |
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20. |
1. |
Die personelle Stärke einer Jugendfeuerwehr sollte mindestens neun Mitglieder betragen. Bei einer Überschreitung der Gruppenstärke kann für jede Gruppe ein Gruppenleiter/eine Gruppenleiterin verantwortlich sein. |
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20. |
2. |
Die Mitglieder jeder Jugendfeuerwehr erhalten für die Ausbildung und den Übungsdienst entsprechend den Bekleidungsrichtlinien des zuständigen Ministeriums die Bekleidung und Ausrüstung von der Stadt Wanfried kostenlos gestellt. |
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20. |
3. |
Beim Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr sind die erhaltenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie der Jugendfeuerwehrausweis an den Leiter/die Leiterin der Feuerwehr zurückzugeben. |
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21. |
Ausbildung, Einsatz | |
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21. |
1. |
Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Mitglieder der Jugendfeuerwehren erfolgt auf der Grundlage der Ausbildungsvorschriften für die Deutschen Feuerwehren und Jugendfeuerwehren unter Anpassung an die Leistungsfähigkeit der Jugendlichen. Die Ausbildung erstreckt sich auf die theoretische Schulung in allen Sparten des Feuerlösch- und Rettungswesens und auf die praktische Ausbildung an den Geräten. |
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21. |
2. |
Die Verwendung von Mitgliedern der Jugendfeuerwehren an Einsatzstellen sowie bei Übungen der Einsatzabteilung ist untersagt. |
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22. |
Soziale Absicherung | |
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22. |
1. |
Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind gegen Unfälle im Dienst der Jugendfeuerwehr bei dem Gemeindeunfallversicherungsverband versichert. |
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22. |
2. |
Bei der praktischen Ausbildung an den Fahrzeugen und Geräten ist die körperliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist besonders zu achten. |
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22. |
3. |
Sachschäden im Dienst der Jugendfeuerwehr werden nach den gleichen Grundsätzen gedeckt, wie in der Ortssatzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wanfried geregelt. |
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23. |
Übernahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr | |
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23. |
1. |
Mitglieder, die sich im Jugendfeuerwehrdienst bewährt haben und die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr erfüllen, können nach Vollendung des 17. Lebensjahres in den aktiven Feuerwehrdienst der Stadt Wanfried übernommen werden. Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr ist auf die aktive Dienstzeit anzurechnen. |
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23. |
2. |
Bei einem Wechsel des Wohnortes erhält das Mitglied der Jugendfeuerwehr eine Bescheinigung über seine Dienstzeit in einer Jugendfeuerwehr der Stadt Wanfried, die vom Leiter/von der Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr ausgestellt wird. |
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24. |
Schlußbestimmungen | |
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24. |
1. |
Der Stadtjugendfeuerwehrausschuß hat dem Entwurf dieser Jugendfeuerwehrordnung am 19.08.2000 zugestimmt. |
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24. |
2. |
Die Jugendordnung tritt am Tage nach der Beschlußfassung durch die Stadtverordnetenversammlung in Kraft und ersetzt die Jugendfeuerwehrordnung vom 02. November 1992. |
Wanfried, den 22.11.2000
Der Stadtbrandinspektor Der Stadtjugendfeuerwehrwart
Der Magistrat
Frank
Bürgermeister